Alles Wichtige zur Planung und Durchführung von einem Energieaudit DIN EN 16247

Die Energiepreise steigen stetig an, sodass die Energie ein wesentlicher Kostenfaktor für viele Unternehmen wird. Energieaudits sind dadurch bereits Alltag in zahlreichen Organisationen geworden, um den Energieverbrauch zu senken und Einsparpotenziale zu identifizieren. Aber was genau verbirgt sich hinter dem Begriff überhaupt – was ist die Definition? Welche Ziele und welche Vorteile bietet es, solche Audits im Unternehmen durchzuführen? Antworten zu diesen zahlreichen Fragen erhalten Sie auf dieser Seite.

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 darf nicht mit dem Audit eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 verwechselt werden. Die Gefahr besteht aufgrund der ähnlichen Bezeichnung. Bei dem Audit eines Energiemanagementsystems geht es darum, die Umsetzung der Vorgaben und die Normkonformität des Energiemanagementsystems sowie seine Wirksamkeit zu bewerten . Dies setzt also ein Energiemanagementsystem voraus. Beim Audit nach EN 16247-1 ist dieses nicht der Fall. Es entspricht vielmehr weitgehend der „energetischen“ Bewertung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001. In Abschnitt 3.1 Begriffe definiert die EN 16247 ein Energieaudit als eine…

„systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten“


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Normative Grundlagen zum Energieaudit DIN EN 16247-1

Allgemeine Anforderungen sind in der DIN EN 16247-1 Teil 1: Allgemeine Anforderungen gestellt. Mit der Norm werden die Eigenschaften eines qualitativ guten Energieaudits definiert und Anforderungen, Methoden und Ergebnisse festgelegt. Abschnitt 4 der DIN EN 16247 definiert Qualitätsanforderungen und Abschnitt 5 beschreibt die Elemente des Auditprozesses. Die DIN EN 16247-1 wird durch die Teile 2 bis 4 ergänzt, die spezifische Anforderungen an Energieaudits von Gebäuden, Prozessen und den Transport stellen. Rechtlich gefordert ist die Anwendung dieser Teile nicht, kann aber das Auditieren von Gebäuden, Prozessen und Transporten (etwa im Sinne von Hinweisen) erleichtern.


Rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen sind, sind verpflichtet ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Nach der ersten Prüfung (dem ersten Audit) muss dieses in Abständen von höchstens vier Jahren wiederholt werden. Nach dem Merkblatt der BAFA nach § 8 ff EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) ist der Begriff Unternehmen weit zu fassen und umfasst

  • jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist, sowie
  • öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind (nicht kommunale Regiebetriebe).

Was ein KMU ist, wird in der Empfehlung 2003/361/EG, auf die das EDL-G verweist, geregelt. Demnach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter oder einen Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro haben. Unternehmen, die über diese Grenzen kommen, gelten als Nicht-KMU, die unter die Energieauditpflicht fallen. Unternehmen gelten dann als eigenständig, wenn Außenstehende weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Unternehmen halten. Als Außenstehende gelten auch öffentliche Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts.

Isolierte Betrachtung

Nur eigenständige Unternehmen dürfen isoliert betrachtet werden. Bei nicht-eigenständigen Unternehmen wird anhand der Anteile (25-50 % oder Mehrheitsbeteiligung) sowie der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses zwischen Partner- und verbundenen Unternehmen unterschieden. Bei diesen sind die Mitarbeiter- und Finanzangaben anteilig (Partnerunternehmen) oder vollständig (verbundene Unternehmen) zu berücksichtigen. Befreit von dieser Pflicht (vgl. § 8c EDL-G) sind aber alle Nicht-KMU, die über ein registriertes Umweltmanagementsystem nach EMAS-VO oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 verfügen. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist es unschädlich, wenn einige Standorte über ein UM System nach EMAS-VO und andere über ein EnMS nach ISO 50001 verfügen. Ebenso sind Mischsysteme von Standorten mit einem dieser Managementsysteme und Standorte, an denen ein Energieaudit durchgeführt wird, möglich.


Energieaudit DIN EN 16247-1 und Energiemanagementsysteme

Wer zudem an die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 denkt, muss ohnehin Energieverbräuche, Energieflüsse und Effizienzpotenziale seines Unternehmens ermitteln. Dies geschieht auch im Energie-Audit. Diese Auditform entspricht damit der von der ISO 50001 geforderten „energetischen Bewertung“.


Die sieben Schritte zur Durchführung

Ein Audit nach DIN EN 16247-1 besteht aus sieben Schritten, von der Vorbereitung, Durchführung bis hin zur Prüfung und Bericht zu Energieaudit:

Schritte Energieaudit

Diese sind in der Norm als einfache chronologische Abfolge dargestellt. Eine Wiederholung einzelner Schritte ist jedoch nicht ausgeschlossen und oftmals sinnvoll. Der Ablauf eines Energieaudits nach ISO 50002 entspricht weitgehend diesen Schritten. Allerdings ist in der ISO 50001 zwischen Datenerfassung und Vor-Ort-Untersuchung ein Abschnitt „Messplan“ eingeschoben; Datensammlung und Energiemessungen müssen Sie mit einem solchen formell planen.


DIN EN 16247-1 sorgt für Kostenentlastungen

Ein Energieaudit ist weiterhin eine der Möglichkeiten das im Strom- und im Energiesteuergesetz geforderte „System zur Verbesserung der Energieeffizienz“ nachzuweisen. Über ein solches müssen alle Unternehmen verfügen, die den Spitzenausgleich nach diesen Gesetzen in Anspruch nehmen wollen. Der Spitzenausgleich, auf den alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anspruch haben, soll energieintensive Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen schützen. Als Gegenleistung der Unternehmen wurde ab Antragsjahr 2013 das oben erwähnte „System zu Verbesserung der Energieeffizienz“ verlangt. Nach § 3 „Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV“ ist für KMU ein solches Audit, entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, ein solches System.

Auf das alternative System – und damit auf ein Energieaudit DIN EN 16247-1 – nach § 5 SpaEfV verweist auch § 64 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) als Voraussetzung für Unternehmen, die weniger als 5 Gigawattstunden Strom im Jahr verbrauchen, eine reduzierte EEG-Umlage (im Rahmen der „besonderen Ausgleichsregelung“, § 63 ff. EEG 2014) zu zahlen. Weiterhin ist ein solches Audit für alle Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, die Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz und für Kosteneinsparungen zu ermitteln. Die Kenntnis dieser Potenziale ist die Voraussetzung für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen, also auch für Kosteneinsparungen. Daher lohnt sich ein solches Audit für viele Unternehmen auch ganz ohne Blick auf steuerliche oder gesetzliche Erfordernisse – vor allem für solche Unternehmen, die in der Vergangenheit die Energiekosten als zu vernachlässigende Größe behandelt haben.


Vorschaubild Schulung Interner Auditor ISO 50001
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Qualitätsanforderungen an den Energieauditor

In Abschnitt 4 DIN EN 16247-1 werden Anforderungen an den Auditor und an den Energieauditprozess aufgeführt. Der Auditor muss für das festgelegte Ziel und die angestrebte Gründlichkeit „angemessen qualifiziert und erfahren“ sein. Zudem muss er die von der auditierten Organisation erhaltene und im Auditprozess gewonnene Informationen vertraulich behandeln, die Interessen der Organisation in den Vordergrund stellen und objektiv behandeln sowie ggf. sicherstellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls die Anforderungen an Kompetenz, Vertraulichkeit und Objektivität erfüllen. Jegliche Interessenskonflikte des Auditors müssen transparent offengelegt werden. Bei der ISO 50002 sind die Anforderungen an die Kompetenz des Auditors konkreter gefasst. So werden u.a. relevante technische Fähigkeiten entsprechend dem zu auditierenden Energieeinsatz und Anwendungsbereich, Grenzen und Zielen des Energieaudits sowie Kenntnisse rechtlicher und anderer relevanter Anforderungen gefordert.

Zusätzliche Anforderungen an Auditoren im Energiedienstleistungsgesetz:

Dient das Audit der Erfüllung der Pflichten nach § 8 EDL-G, sind die in § 8b EDL-G genannten Anforderungen an die durchführenden Personen nach einer einschlägigen Ausbildung und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung gewonnen wurden, zu beachten. Unternehmensinterne Auditoren dürfen zudem nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Die Fachkunde des Auditors kann vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der nach § 8c EDL-G durchzuführenden Stichprobenkontrollen überprüft werden.


DIN EN 16247-1 Anforderungen an den Auditprozess

Der Auditprozess muss angemessen, vollständig, repräsentativ, rückverfolgbar, zweckdienlich und verifizierbar sein. In ihrem Merkblatt für Energie-Audits nach § 8 ff EDL-G hat die BAFA (Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) festgelegt, dass ein Audit repräsentativ ist, wenn auf Basis einer Erfassung des gesamten Energieverbrauchs mindestens 90 Prozent vom Energieaudit erfasst ist. Sie müssen alle Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und den Transport erfassen. Dazu gehören auch Verkaufsräume, Verwaltungsräume, Lagerräume oder vergleichbare Räumlichkeiten, wenn das Unternehmen in diesen Energieträger einsetzt. Dabei müssen Sie nur die in Deutschland und damit im Geltungsbereich des EDL-G befindlichen Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und Transporte und den Energieverbrauch in Deutschland berücksichtigen.

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