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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG – Anforderungen

Auf dieser Seite möchten wir uns mit den  Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), jenem Gesetz, das den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden erhöhen soll, beschäftigen. Das einzige Gesetz, das die Energieeinsparung schon im Titel trägt, ist dabei das Energieeinspargesetz. Dieses regelt  die Grundpflichten zum effizienten Energieeinsatz in Gebäuden. Ursprünglich wurde das Gesetz 1976 als Reaktion auf die Ölkrise von 1973 erlassen; im Wesentlichen regelt es, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und die Energieeffizienz der Anlagentechnik stellen darf. Die konkreten Pflichten für Unternehmen ergeben sich also aus den auf Grundlage des EnEG erlassenen Verordnungen. Mit diesem Gesetz wurde also eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung von Neubauten eingeführt. Die Anforderungen des EEWärmeG sind im Folgenden genauer beleuchtet.


Hintergrund zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Vor dem Hintergrund der Diskussion und internationaler Vereinbarungen zum Klimaschutz und der Suche nach Alternativen zu den herkömmlichen Energieträgern hat der Europäische Rat im März 2007 beschlossen, bis zum Jahr 2020 den Anteil erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 Prozent zu steigern. Deutschland hat seinen Beitrag zu dem europäischen Ziel im Integrierten Energie- und Klimaprogramm vom August 2007 festgelegt.

Im Stromsektor sah die Bundesregierung sich mit dem EEG gut aufgestellt, für die Wärme- und Kälteversorgung sollte der Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 von damals 6 auf dann 14 Prozent ansteigen. Hierzu wurde im Jahr 2008 das EEWärmeG beschlossen, es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.  Zur Umsetzung der EG-Erneuerbare-Energien- Richtlinie (2009/28/EG) wurde es im Jahr 2011 geändert. Für öffentliche Gebäude besteht seither eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien auch bei grundlegenden Renovierungen von Bestandsgebäuden, im Jahr 2015 wurde es um § 9a – Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen – ergänzt.


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Nutzungspflicht des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Alle Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken. Ausnahmen sind in § 4 EEWärmeG aufgeführt, dazu gehören z.B. Betriebsgebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, Gebäude, die auf weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden, oder Gebäude, die Teil einer Anlage sind, die vom Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) erfasst sind.

Erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG sind:

  • Geothermie,
  • Umweltwärme,
  • solare Strahlungsenergie,
  • aus Biomasse erzeugte Wärme,
  • dem Erdboden oder dem Wasser entnommene sowie technisch nutzbar gemachte oder aus erneuerbarer Wärme (siehe oben) technisch nutzbar gemachte Kälte.

Landesrechtlich kann eine Nutzungspflicht auch für bereits errichtete Gebäude eingeführt werden; dies ist in Baden-Württemberg erfolgt (§ 4 EEWärmeG BW).


Anforderungen zum Anteil erneuerbarer Energien

Der geforderte Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes hängt von der erneuerbaren Energie ab, die eingesetzt wird und beträgt:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent (gilt nach Nr. I der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bei Wohngebäuden als erfüllt, wenn die Fläche von solarthermischen Anlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern mind. 0,04 m² je m² Nutzfläche und bei Mehrfamilienhäusern mind. 0,03 m² je m² Nutzfläche beträgt; solarthermische Anlagen müssen auch bei Nichtwohngebäuden nach „Solar Keymark“ zertifiziert sein),
  • gasförmige Biomasse (muss nach Nr. II der Anlage zum EEWärmeG in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage genutzt sein; bei der Nutzung von in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan ‏   sind zudem die Voraussetzung Nr. 1 a bis c Anlage 1 zum EEG zu erfüllen): 30 Prozent,
  • flüssige und feste Biomasse (flüssige Biomasse – deren Treibhausgas-Minderungspotenzial mindestens § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen muss – muss nach Nr. II der Anlage zum EEWärmeG in Brennwertkesseln genutzt werden, feste Biomasse wie Holzpellets, Holzhackschnitzel etc. in Kesseln, deren Wirkungsgrad je nach Leistung mind. 86 bzw. 88 Prozent beträgt): 50 Prozent,
  • Geothermie und Umweltwärme (Anforderungen an Wärmepumpen sind in Nr. III der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthalten): 50 Prozent,
  • Kälte: entsprechend Wärmeanteilen.
EEWärmeG Grafik VOREST AG

Wenn mehrere Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, können die einzelnen Verpflichtungen auch erfüllt werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht (das heißt, nicht jedes einzelne Gebäude muss die Verpflichtungen erfüllen, wenn andere Gebäude dieses ausgleichen). Dabei ist es egal, ob die Gebäude einem Eigentümer gehören, oder ob sich mehrere Eigentümer zusammenschließen, um die Anforderungen gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Grundstücke müssen zudem nicht unmittelbar aneinander grenzen, aus diesem Grund wurden Nachbarn in § 6 EEWärmeG verpflichtet, ggf. das Betreten und gegen eine Aufwandsentschädigung andere notwendige Benutzungen, wie z.B. Leitungen auf ihren Grundstücken, zu dulden.


Die Anforderungen hinsichtlich Alternativen zu erneuerbaren Energien

Die Nutzungspflicht gilt auch als erfüllt, wenn Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG umgesetzt werden. Als solche gelten:

  • der Wärme- sowie Kälteenergiebedarf wird zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nr. V der Anlage zum EEWärmeG (bei Wärmepumpen entsprechend Anforderungen für Geothermie und Umweltwärme; bei Abwärme aus RLT-Anlagen Wärmerückgewinnungsgrad mind. 70 Prozent, Leistungszahl mindestens 10, andere Anlagen nach Stand der Technik) gedeckt,
  • der Wärme- sowie Kälteenergiebedarf wird zu mindestens 50% aus Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nr. VI der Anlage zum EEWärmeG (hocheffiziente KWK-Anlagen) gedeckt,
  • Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nr. VII der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Anforderungen für den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die für das Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der EnEV müssen um mind. 15 Prozent unterschritten werden,
  • der Wärme- sowie Kälteenergiebedarf wird durch Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG (verteilte Wärme oder Kälte stammt zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbarer Energie oder zu mind. 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme, aus KWK-Anlagen oder zu mindestens 50 Prozent aus einer Kombination der vorgenannten Quellen) mindestens zu dem Prozentsatz gedeckt, der für die Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte stammt .

Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können untereinander und miteinander kombiniert werden. Der prozentuale Anteil im Sinne des Verhältnisses der jeweils vorgesehenen Nutzung muss in der Summe 100 ergeben.


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Rechenbeispiel

Ein Unternehmen deckt 7,5 Prozent seines Wärmeenergiebedarfs mittels einer solarthermischen Anlage. Da der Mindestanteil 15 Prozent beträgt, ist mit der Anlage die Hälfte der Nutzungspflicht, also 50 Prozent, erfüllt. Die restlichen 50 Prozent könnte es zum Beispiel mit einer hocheffizienten KWK-Anlage decken, die mindestens 25 Prozent des Wärmeenergiebedarfs deckt: diese 25 Prozent decken ihrerseits die Hälfte der Nutzungspflicht bei Deckung des Wärmebedarfs aus KWK-Anlagen (die alleine mindestens 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs decken müssen). Eine andere Möglichkeit wäre, die verbleibende Nutzungspflicht durch Energieeinsparmaßnahmen zu erfüllen: Dann müsste er die entsprechenden Anforderungen zu 50 Prozent erfüllen, also die Anforderungen der EnEV um mind. 7,5 Prozent unterschreiten.


Ausnahmen zum EEWärmeG

Die Nutzungspflicht entfällt dann, wenn sie anderen rechtlichen Pflichten (z.B. des Denkmalschutzes) widerspricht, technisch unmöglich ist (etwa weil die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes dies nicht zulässt) oder wenn die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag befreit, was sie bei unangemessenem Aufwand (grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Nutzungspflicht wirtschaftlich vertretbar ist. Besondere Umstände wie besonders ungünstige bauliche Gegebenheiten oder die zu erwartende Nutzungsdauer des Gebäudes können dies jedoch ändern) oder sonstigen „unbilligen Härten“ tun muss. Wenn der Eigentümer des Gebäudes die Pflichten aber teilweise erfüllen kann, so muss er dieses tun.


Die Umsetzung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nachweisen

Die Erfüllung des EEWärmeG muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten und danach auf Verlangen nachgewiesen werden; die Nachweise müssen Sie mind. 5 Jahre lang aufbewahren.  Als Nachweise gelten dabei:

Nutzung solarer Strahlungsenergie:
Zertifikat „Solar Keymark“,

 Nutzung von Biomasse:
Abrechnungen der Brennstofflieferanten als Nachweis der Anforderungen an gelieferte Biomasse (im Falle fester Biomasse anerkannter Nachweis nach § 14c der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung), für sonstige Anforderungen Bescheinigung eines Sachkundigen oder des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes, der die Anlage eingebaut hat,

Geothermie & Umweltwärme:
Bescheinigung eines Sachkundigen, Umweltzeichen „Blauer Engel“, Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ähnlicher Nachweis,

 Kälte:
Bescheinigung eines Sachkundigen,

 Abwärme:
Es gilt für Wärmepumpen Umweltzeichen „Euroblume“ oder „Blauer Engel“, Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder gleichwertiger Nachweis; für RLT-Anlagen mit Wärmerückgewinnung Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat; sowie für andere Anlagen Bescheinigung eines Sachkundigen,

 KWK-Anlagen:
bei selbst betriebenen Anlagen Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat; bei nicht selbst betriebenen Anlagen Bescheinigung des Anlagenbetreibers,

Maßnahmen zur Einsparung von Energie:
Energieausweis nach EnEV,

Fernwärme oder -kälte:
Bescheinigung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers. Verstößt die Nutzungspflicht gegen andere rechtliche Pflichten oder ist sie technisch unmöglich (siehe „Ausnahmen“), müssen Sie dies der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen.

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