Was sind die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem? In § 55 Abs. 4 EnergieStG und § 10 Abs. 3 StromStG wird seit 2013 der Spitzenausgleich an die Einführung eines Managementsystems gebunden. Für die Antragsjahre 2013 und 2014 ist (§ 55 Abs. 5 EnergieStG und § 10 Abs. 4 StromStG) der Nachweis des Beginns der Einführung für eine Steuerentlastung ausreichend. Die entsprechende Nachweisführung ist in § 5 der „Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung“ (SpaEfV) von 05.08.2018 festgelegt worden.
Im Antragsjahr 2013 war diese Anforderung an ein Energiemanagementsystem noch leicht zu erfüllen (gefordert war entweder – bei der sog. „horizontalen Einführung“ – ein Testat darüber, dass das Energiemanagementsystem ( EnMS ) sich auf mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezog. Oder bei der sog. „vertikalen Einführung“ –eine Erklärung, ein entsprechendes Managementsystem einführen zu wollen, die Benennung eines Energiebeauftragten sowie die durch ein Testat von einem für ISO 50001 akkreditierten Zertifizierer oder einem Umweltgutachter nachgewiesene Erfassung der eingesetzten Energieträger und die Ermittlung einiger Kenngrößen wie absolute und prozentuale Einsatzmengen, Kosten und Kostenanteil). Für das Antragsjahr 2014 gehen die geforderten Maßnahmen schon mehr ins Detail.
Anforderungen der ISO 50001 an die Nachweisführung
Bei der „horizontalen Einführung“ muss sich das Energiemanagementsystem – EnMS auf mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Bei der „vertikalen Einführung“ müssen Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 einführen, zusätzlich die ISO 50001 Anforderungen des Abschnitts 4.4.3 b der Norm erfüllen. Dieser fordert die Ermittlung der wesentlichen Energieeinsatzbereiche. Dazu zählen Anlagen, Prozessen, Personal mit Einfluss auf den Energieeinsatz und Energieverbrauch und anderer Variablen, die den Energieeinsatz beeinflussen; die Bestimmung der derzeitigen energiebezogenen Leistung dieser Anlagen; Prozesse und Systeme sowie eine Abschätzung des künftigen Energieeinsatzes und Energieverbrauchs.
Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem (UM System) nach EMAS-VO einführen und kleine und mittlere Unternehmen, die ein alternatives System nach DIN EN 16247-1 oder Anlage 2 der SpaEfV einführen, müssen eine Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der Energieträger auf die Verbraucher, Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten von Produktions- und Nebenanlagen und der Dokumentation der Daten mit Hilfe einer (in Anlage 2 der SpaEfV vorgegebenen) Tabelle. Betriebe, die ein UMS nach EMAS ISO 50001 -VO sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ein alternatives System einführen, müssen also jetzt die Energieströme der erfassten Energieträger zumindest bis zu den relevanten Energieverbrauchern erfassen. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem EnMS ISO 50001 einführen, müssen dies auch tun. Zudem müssen sie sich mit den Faktoren beschäftigen, die die Energieeffizienz beeinflussen, die energiebezogene Leistung der wesentlichen energieverbrauchenden Anlagen und Prozesse bewerten und den zukünftigen Energieverbrauch vorhersagen.
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Aufteilung Energieströme
Dass die Aufteilung der Energieströme über Messungen erfolgen sollte, geht aus den Vorgaben (nur) indirekt hervor: In der SpaEfV ist von einer „Erfassung der Verbrauchsdaten bei Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen“ die Rede, bei „gängigen Geräten wie z.B. Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren …“ von der „Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweilig installierter Messeinrichtung und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten“.
In der ISO 50001 ist angemerkt: „Es liegt im Ermessen der Organisation, die Mittel und Methoden für die Messung zu bestimmen“, die Erfordernisse müssen aber festgelegt werden. Sinnvoll ist in jedem Fall, unter Berücksichtigung der vorhandenen Messeinrichtungen ein Messkonzept zu entwickeln, das darlegt, wie die Messungen zukünftig so weiterentwickelt werden können, dass zumindest die Anlagen und Prozesse, die den Verbrauch in den wesentliche Energieeinsatzbereichen bestimmen, kontinuierlich erfasst werden. Bei Kleinverbrauchern können auch einzelne repräsentative Verbraucher gemessen werden. Dabei sollte man immer auch den Aufwand für die Messungen berücksichtigen. Eine kostenintensive Messung der Energieströme mittels Dampf in Ex-Bereichen, aus denen man keine handlungsrelevanten Erkenntnisse gewinnt, ist sinnlos.).
Die energiebezogene Leistung der energierelevanten Anlagen und Prozesse können Sie z.B. durch eine Abschätzung der Einhaltung des Stands der Technik bezüglich Energieeffizienz – z.B. mittels ABC-Analyse – bewerten, der zukünftige Energieverbrauch durch eine Abschätzung der Auswirkung künftiger Produktionsveränderungen und absehbar realisierter Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Diese Aktivitäten sollte man nicht auf den letzten Drücker durchführen: Die Zollämter wollen wiederum ein Testat über die Durchführung sehen.
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