Energieaudit EN 16247 und Energiedienstleistungsgesetz EDL-G
Mit dem geänderten Energiedienstleistungsgesetz EDL-G werden alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 bis zum 05.12.2015 und danach wiederkehrend spätestens alle 4 Jahre verpflichtet. Auf dieser Seite erfahren Sie alles wichtige zum geänderten EDL-G sowie zu dessen Anforderungen an ein Energieaudit DIN EN 16247. Die Anforderungen an Auditoren, die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz durchführen dürfen, werden ebenfalls neu geregelt und deutlich erhöht. Alternativ können Unternehmen sich jedoch zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 entscheiden – dann müssen sie mit der Einführung in diesem Jahr beginnen, haben aber bis Ende 2016 Zeit für die Zertifizierung.
Energieaudit DIN EN 16247 und Energiedienstleistungsgesetz EDL-G – Hintergrund
Mit dem am 21. April 2015 im BGBl I S. 578 veröffentlichten und am Tag nach der Verkündung, also am 22. April 2015, in Kraft getretenen „Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ wurde (Art. 1) das „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (Energiedienstleistungsgesetz – EDL-G) geändert. Damit wurde Art. 8 Abs. 4–7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU) in deutsches Recht umgesetzt – mit gehöriger Verspätung, denn eigentlich wäre die Umsetzung bereits bis zum 4. Juni 2014 fällig gewesen.
Die EU-Energieeffizienzrichtlinie soll sicherstellen, dass die EU ihr Ziel, bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern, erreicht. Der jetzt in deutsches Recht umgesetzte Art. 8 Abs. 4–7 fordert, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis Dezember 2015 und danach mind. alle 4 Jahre „Gegenstand eines Energieaudits“ sind, das von qualifizierten und unabhängigen Experten durchgeführt wird.
Einstufung von kleinen und mittleren Unternehmen
Maßgeblich für die Einstufung als KMU im Sinne des EDL-G, für die die Pflicht zum Energieaudit nicht gilt, ist die Empfehlung 2003/361/EG: Als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen gelten demnach alle Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern (Jahresdurchschnitt der Vollzeitarbeitnehmer) und einem Umsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Stichtag war der 31.12.2014 für das erste Energieaudit. (Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert.)
Das Energieaudit DIN EN 16247 im EDL-G 2015
Vor diesem Hintergrund wurde § 8 EDL-G durch die neuen §§ 8 bis 8d ersetzt. In § 8 EDL-G wird von allen Unternehmen, die kein KMU sind, die Durchführung eines Energieaudits nach § 8a EDL-G bis zum 5. Dezember 2015 gefordert und danach mind. alle 4 Jahre ein weiteres Energieaudit. Die Pflicht zum ersten Energieaudit DIN EN 16247 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen seit dem 4. Dezember 2012 ein solches Audit durchgeführt hat. Freigestellt von der Pflicht zu einem solchen Audit sind: alle Unternehmen, die zur Fälligkeit des Energie-Audits über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder über ein Umweltmanagementsystem nach EMAS-VO verfügen und die mind. 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
Bei Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems reicht im Jahr 2015 zudem der Beginn der Einführung aus, um die Anforderungen des EDL-G zu erfüllen, (siehe unter „Nachweisführung“). Unternehmen mit mehreren Standorten können an den einzelnen Standorten auch unterschiedliche Systeme (hier ISO 50001, dort EMAS) betreiben, ebenso sind Mischsysteme (Standorte mit Managementsystem, andere, an denen Energieaudits durchgeführt werden) zulässig.
Bei den Anforderungen an das Energieaudit verweist § 8a EDL-G im Wesentlichen auf die DIN EN 16247-1 : 2012 („Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“). Des Weiteren führt er die Anforderungen des Anhangs VI der EU Energieeffizienzrichtlinie auf. So muss:
das Unternehmen einen Verantwortlichen bzw. Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsehen
das Energie-Audit auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise, gemessenen Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren. Bei unangemessenem Aufwand hierfür sind auch nachvollziehbare Hochrechnungen möglich.
das Energieaudit DIN EN 16247 eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen einschließlich der Beförderung mit einschließen
das Energie-Audit nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse (anstatt einfacher Amortisationsrechnung) basieren
das Energie-Audit verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen
Die BAFA konkretisiert die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes
In einem Merkblatt für Energieaudits DIN EN 16247 konkretisiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Anforderungen des § 8a EDL-G. Demnach müssen die Auditoren, damit das Energieaudit als repräsentativ gelten kann, mind. 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs eines Unternehmens (bei Berücksichtigung aller Energieträger, wie Strom, Brennstoffe, (Nah-, Fern-)Wärme, Kraftstoffe, erneuerbare Energieträger, …) von dem Energieaudit erfassen. Im Ausland befindliche Standorte sind (da nicht vom Geltungsbereich des Energiedienstleistungsgesetz EDL-G erfasst) nicht zu berücksichtigen. Der Energieverbrauch von Gebäuden ist bei betrieblicher Nutzung zu berücksichtigen. Vermietete oder verpachtete Gebäude sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Ebenso müssen Baudenkmäler, für die bei Verkauf oder Vermietung kein Energieausweis vorgelegt werden muss, nicht berücksichtigt werden. Auch zeitweilige Standorte, etwa Baustellen, müssen beim Energieaudit DIN EN 16247 nicht berücksichtigt werden.
Transporte
Transporte müssen Sie dagegen ausdrücklich berücksichtigen, wenn diese dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen und das Unternehmen sie trägt. Wenn der Transport von Gütern oder Personen durch Dritte (etwa eine Spedition) erfolgt, muss er nicht berücksichtigt werden. Wohl aber bei dem Dritten – es sei denn, dies ist ein KMU und muss daher kein Energie-Audit durchführen. Auch der Verbrauch von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, muss nicht berücksichtigt werden. Ausdrücklich wird in dem BAFA-Merkblatt auch darauf hingewiesen, dass das Energiedienstleistungsgesetz sich nur auf die DIN EN 16247-1 bezieht, die Folgenormen DIN EN 16247-2 bis DIN EN 16247-5 also nicht erfüllt werden müssen.
Zur Repräsentativität des Audits nach DIN EN 16247 ist es auch ausreichend, wenn der Energieauditor bei gleichartigen Standorten nicht alle Standorte vor Ort begeht, sondern repräsentative Standorte auswählt. Ebenso können bei der Untersuchung von Transporten repräsentative Fahrzeuge untersucht werden, wenn ein Unternehmen über viele gleichartige Fahrzeuge verfügt. Wenn Gebäude angemietet sind, müssen Unternehmen keine Maßnahmen untersuchen, die das Unternehmen als Mieter gar nicht durchführen kann, sondern nur der Eigentümer (etwa Sanierungsmaßnahmen des Gebäudes). Wenn ein bedarfsbezogener Energieausweis nach § 18 Energieeinsparverordnung (EnEV) vorliegt, brauchen die damit abgedeckten Bereiche nicht noch einmal im Energieaudit DIN EN 16247 untersucht werden.
Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes EDL-G an Energieauditoren
Energieauditoren müssen (§ 8b Energiedienstleistungsgesetz) fachkundig und unabhängig sein. Die Fachkunde erfordert einen einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine einschlägige berufliche Qualifikation und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der Praxiserfahrung mit betrieblicher Energieberatung gesammelt wurde. Die Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Energieauditor hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral berät. Er darf auch keine Provisionen von Unternehmen erhalten, die energiesparende Produkte oder Anlagen verkaufen, errichten oder vermieten (damit sollen Interessenskonflikte vermieden werden). Unternehmensinterne Auditoren müssen ebenfalls die Anforderungen des § 8b Energiedienstleistungsgesetz erfüllen. Sie müssen der Unternehmensleitung direkt unterstellt sein, von der auditierten Tätigkeit unabhängig (damit sind operative Führungskräfte gemeint, nicht Energiebeauftragte oder Energiemanager) und als Energieauditor weisungsfrei sein. Zu diesen Anforderungen ist in § 8d eine Verordnungsermächtigung enthalten. Die Anforderungen können also in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Eintragung als Energieauditor
Wer die Anforderungen von §8b EDL-G oder der Rechtsverordnung nach § 8d EDL-G erfüllt, kann sich nach § 7 Abs. 3 EDL-G in eine öffentliche Liste von Energieaudits durchführenden Personen bei Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eintragen lassen. In ihren Hinweisen zur Registrierung interpretiert die BAFA die Anforderungen des § 8b Energiedienstleistungsgesetz. So werden einschlägige Studiengänge und Berufsausbildungen aufgeführt, mit denen die Anforderungen an die Fachkunde erfüllt werden, ebenso Tätigkeiten, die als Berufserfahrung akzeptiert werden. Die Hinweise sind auf der Webseite der BAFAzu finden.
EDL-G Anforderungen an die Nachweisführung beim Energieaudit
Die Durchführung des Energieaudits muss nach §8c Energiedienstleistungsgesetz EDL-G auf Aufforderung der BAFA nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung des Energieauditors. Wenn dieser nicht in der Liste nach § 7 Abs. 3 Energiedienstleistungsgesetz EDL-G eingetragen ist, muss das Unternehmen dessen Fachkunde durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. Fachkundig ist auch, wer das Energieaudit für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für ISO 50001 durchgeführt hat und die Anforderungen als Auditor für Energiemanagementsysteme erfüllt, ebenso ein Umweltgutachter. Das BAFA kann zur Prüfung des Energieaudits weitere Unterlagen, etwa den Energieauditbericht, anfordern. Eine Freistellung von der Pflicht zum Energieaudit DIN EN 16247 kann durch ein gültiges ISO-50001-Zertifikat bzw. einen gültigen EMAS-Eintragungs- bzw. Verlängerungsbescheid nachgewiesen werden. Die Nichterfüllung der Energieauditpflicht kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben.
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