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Welche Anforderungen stellt die Energieeinsparverordnung EnEV?

Die Energieeinsparverordnung ist die wichtigste Verordnung zum Energieeinspargesetz – kurz EnEG – und ersetzt seit 2002 die vorherige Wärmeschutz- sowie die Heizungsanlagen-Verordnung. Die Energieeinsparverordnung ist somit ein wichtiger Bestandteil der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik. Sie hat die Realisierung der energiepolitischen Ziele der deutschen Bundesregierung als Ziel. Konkret sollen mit Hilfe dieser Verordnung der CO2-Ausstoß und somit die Nutzung fossiler Brennstoffe verringert werden. Auf dieser Seite möchten wir Sie mit der Energieeinsparverordnung als eine wichtige, für das betriebliche Energiemanagement relevante Rechtsvorschrift vertraut machen. Im speziellen geht es hier um die Anforderungen der Energieeinsparverordung (EnEV) an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (§§ 13-15 EnEV), an Energieausweise (§§ 16-21 EnEV) und die für Unternehmen relevanten gemeinsamen Vorschriften (insb. § 26a). Wir werfen auch einen Blick auf landesrechtliche Ergänzungen und Fördermöglichkeiten.


Energieeinsparverordung EnEV – Sanierung und Erweiterung bestehender Gebäude

Bei Sanierungsmaßnahmen (z.B. Erneuerung des Außenputzes, Erneuerung von Fenstern, Fenster- oder Außentüren, …, vollständige Liste und Ausnahmen siehe Anlage. 3 Nr. 1-6 EnEV), sind in Anlage 3 Tab. 1 aufgeführte Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten Umax  zu beachten, wenn die Fläche der sanierten Bauteile mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Die Anforderung greift also, wenn beispielsweise eine Fläche von mehr als 10 Prozent der Außenwände neu verputzt werden. In diesem Fall (Sanierung von Außenwänden) ist dann bei Innentemperaturen ab 19 °C ein Umax von 0,24 W/(m²K) gefordert. Lassen Sie etwa außenliegende Fenster (von einer Fläche größer 10 Prozent der Fensterfläche des Gebäudes) erneuern. Dies gilt bei Innentemperaturen ab 19 °C für diese ein Umax von 1,3 W/(m²·K).


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Die Anforderungen gelten bei Nichtwohngebäuden aber auch dann als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt nach der Sanierung den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten für Neubauten nicht um mehr als 40 Prozent überschreitet. Werden bestehende Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitert, ohne dass für diese ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, gelten für sie die Anforderungen wie für bestehende Gebäude; bei einer Fläche von mehr als 50m² sind aber Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu beachten. Werden für die Räume nachträglich Wärmeerzeuger eingebaut, müssen die Außenbauteile so geändert werden, dass sie die Anforderungen für Neubauten erfüllen.

Bei allen Maßnahmen zur Sanierung oder Erweiterung bestehender Gebäude muss geprüft werden, ob Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung zu beachten sind. Hierbei muss man dann ggf. diese Anforderungen bei der Beauftragung berücksichtigen. Nach § 26a Energieeinsparverordung müssen diejenigen, die geschäftsmäßig Außenbauteile ändern, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten bestätigen, dass die geänderten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der Verordnung genügen. Auf die Vorlage dieser  Unternehmererklärung sollte man achten. Zumal der Eigentümer sie mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen  Behörde vorlegen muss.


Austausch- und Sanierungspflichten gemäß der Energieeinsparverordnung

Für bestehende Gebäude und Anlagen gibt es unter Umständen eine Austausch-/Sanierungspflicht. Viele sind schon längst fällig gewesen – etwa die für den Austausch alter Heizkessel oder die Dämmung oberster Geschossdecken – weiterhin gilt aber die Pflicht, alte Heizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, wenn sie keine Niedertemperatur-Heizkesseln oder  Brennwertkessel sind, nach max. 30 Jahren auszutauschen und dafür zu sorgen, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in ungeheizten Räumen gedämmt sind. Beim Ersatz von Heizkessel muss man die Anforderungen aus § 13 EnEV an neue Heizkessel beachten; auch hier sollten die Anforderungen bei der Beauftragung berücksichtigt und die Unternehmererklärung eingefordert werden.


Die energetische Inspektion von Klimaanlagen

Auch bezüglich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen gibt es einiges zu beachten, da die EnEV auch hier Anforderungen stellt. Alle in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung > 12 kW für den Kältebedarf müssen zehn Jahre nach Inbetriebnahme unterzogen werden. Danach wiederkehrend alle 10 Jahre einer energetischen Inspektion durch hierzu berechtigte fachkundige Personen.
Listen Sie betroffene Klimaanlagen auf und stellen Sie die Terminverfolgung sicher. Achten Sie darauf, dass der Inspektionsbericht die Registriernummer, die der inspizierenden Person für den Bericht zugeteilt wird, enthält.


Anforderungen der EnEV an die Anlagentechnik

§ 13 Energieeinsparverordnung beschreibt die Anforderungen an neue Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und deren Nennleistung zwischen 4 und 400 kW beträgt. Diese müssen grundsätzlich mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Außer, wenn das Gebäude, in dem sie betrieben werden sollen, ein Bestandsgebäude ist, dessen Jahres-Primärenergieverbrauch den des Referenzgebäudes nicht um mehr als 40 Prozent überschreitet, muss der Heizkessel zudem die Anforderungen der Anlage 4a einhalten: Das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl und Primärenergiefaktor darf maximal 1,30 betragen. Dieses Produkt heißt auch Anlagenaufwandszahl; der Primärenergiefaktor für Heizöl und Erdgas beträgt nach DIN V 4701-10/A1 (mit der nach Anlage 4a zu rechnen ist) 1,1, sodass die Erzeugeraufwandszahl noch max. 1,18 betragen darf, um die Anforderung einzuhalten.

Die Erzeugeraufwandszahl hängt von der Art der Wärmeerzeugung, der beheizten Nutzfläche und der Temperaturspreizung bei Brennwertkesseln ab; die installierende Fachfirma muss diese berechnen. Beim Austausch von Heizkesseln müssen die Anforderungen der Anlage 4a EnEV bei der Beauftragung berücksichtigt und nach Abschluss der Arbeiten eine Unternehmererklärung nach § 26a EnEV eingefordert werden, es sei denn, in energieeffizienten Bestandsgebäuden ist die Beachtung nicht gefordert. § 14 EnEV beschreibt die Anforderungen an Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen. Dazu gehört, dass Zentralheizungen in Abhängigkeit von der Außentemperatur und Zeit selbsttätig geregelt sein müssen (typischerweise mittels witterungsgeführter Steuerung mit Außensensoren und Nachtabsenkung) und die Raumtemperatur in Räumen ab 6 m² Nutzfläche individuell regelbar sein muss (z.B. durch Thermostatventile).

Energieeinsparverordnung EnEV - Anforderungen an Anlagentechnik und Energieausweis

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden ist jedoch eine Gruppenregelung für Räume gleicher Art und Nutzung zulässig. Die Umwälzpumpe muss ihre Leistungsaufnahme in Stufen selbsttätig regeln; allerdings ist die Regelung nur für solche integrierten Umwälzpumpen relevant, die nach Ökodesign-Verordnung 541/2009 noch bis 1.1.2020 betrieben werden können, alle anderen müssen ohnehin schon die strengeren Anforderungen dieser Verordnung einhalten (Energieeffizienzindex max. 0,23, d.h. Hocheffizienzpumpen). Auch Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen müssen selbsttätig ein- und ausschalten, also z.B. mit einer Schaltzeituhr versehen sein. Bei der Schaltung müssen die Beteiligten die Hygienevorschriften beachten (TrinkwasserV, DVGW-Regelwerk).

Wenn Warmwasser- und Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen neu in unbeheizte Räume eingebaut oder dort ersetzt werden, müssen sie nach den Vorgaben der Anlage 5 gedämmt werden. Auch bei der Beauftragung von Arbeiten an der Wärme-, Warmwasser- oder Kälte-/Kaltwasserverteilung müssen die Anforderungen der EnEV bei der Beauftragung berücksichtigt und nach Abschluss der Arbeiten eine Unternehmererklärung nach § 26a EnEV eingefordert werden. Insbesondere die Dämmung von Wärme-/Kälteverteilungsanlagen ist auch wirtschaftlich oftmals lohnend.


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Raumluft

Wenn Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik mit einem Volumenstrom ab 4.000 m³/h in Gebäude eingebaut werden, dürfen nach § 15 EnEV die Ventilatoren die Grenzwerte der Kategorie SFP 4 der DIN EN 13779:2007 nicht überschreiten. SFP steht für specific fan power, spezifische Ventilatorleistung; SFP 4 erlaubt max. 2.000 W/m³·s; für Gas- oder HEPA-Filter und Wärmerückführungsbauteile in der Anlage gibt es Zuschläge. In der Praxis erfordern diese Werte direktgetriebene Ventilatoren mit Hocheffizienzmotoren.

Regeln diese Anlagen auch die Luftfeuchte, müssen sie mit automatischen Regeleinrichtungen ausgestattet sein. Hierbei müssen getrennte Sollwerte für Be- und Entfeuchtung eingestellt werden können; ab einem Volumenstrom von > 9m³/h je m² versorgter Nettogrundfläche müssen (mit Ausnahmen) die Volumenströme in Abhängigkeit von thermischen/ stofflichen Lasten oder der Zeit automatisch geregelt sein. Neue/erneuerte Anlagen müssen zudem mit einer Wärmerückgewinnung (mind. Klasse H3 nach DIN EN 13053:2007) versehen sein. (In der Praxis stellt hier die Ökodesign-Ver-energiewirtordnung VO (EU) Nr. 1253/2014 „Lüftungsanlagen“ strengere Anforderungen für Nicht- Wohnraumlüftungsanlagen mit Luftmengen > 1.000 m³/h, sodass die Hersteller ohnehin seit 1.1.2016 nur deutlich effizientere Anlagen in Verkehr bringen dürfen.) Beim Einbau/der Erneuerung von RLT-Anlagen müssen die Anforderungen der EnEV bei der Beauftragung berücksichtigt und nach Abschluss der Arbeiten eine Unternehmererklärung nach § 26a EnEV eingefordert werden.


EnEV Anforderungen an den Energieausweis

Bei neuen Gebäuden mit mehr als 50m² Nutzfläche muss der Bauherr sicherstellen (§16 Energieeinsparverordnung ), dass ein Energieausweis ausgestellt und dem Eigentümer übergeben wird. Diese Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises gilt auch, wenn Berechnungen nach § 9 EnEV durchgeführt werden, um den Jahres-Primärenergiebedarf geänderter Gebäude nachzuweisen. Weiter muss ein Energieausweis vorgelegt werden, wenn ein Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden soll (werden in diesem Zusammenhang Immobilienanzeigen aufgegeben, müssen in diesen zudem Pflichtangaben zum Energieausweis enthalten sein, wenn er zu dem Zeitpunkt schon vorliegt, siehe § 16a EnEV). Der Energieausweis wird nach § 17 bei neuen/ geänderten Gebäuden auf Grundlage des nach §§ 3 bis 5 berechneten Energiebedarfs ausgestellt (Energiebedarfsausweis); bei bestehenden Gebäuden, die z.B. verkauft werden sollen, ist auch die (in der Regel kostengünstigere) Ausstellung auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) möglich.

Grundsätzlich werden Energieausweise für Gebäude ausgestellt; befinden sich aber Gewerberäume in einem Wohngebäude, die sich wesentlich von dem Wohngebäude unterscheiden (also nicht z.B. Arbeitsräume von Freiberuflern) und machen diese einen „nicht unerheblichen“ (Faustregel: ab 10 Prozent) Anteil der Nutzfläche aus, ist der Gewerbeanteil getrennt als Nichtwohngebäude zu erfassen. Der Energieausweis gilt 10 Jahre lang, es sei denn, Änderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik erfordern eine Neuausstellung. Der Energieausweis (für Nichtwohngebäude) ist in Anlage 7 EnEV dargestellt. Er gibt Auskunft über die energetische Qualität. Befinden sich in dem Gebäude mehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr (z.B. Verkaufsräume), muss der Verantwortliche den Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushängen. Bei Neubauten/Berechnungen nach § 9 EnEV bzw. bei Kauf/Anmietung/Leasing eines Gebäudes müssen Sie auf die Vorlage des Energieausweises achten; als Eigentümer ist der Energieausweis aufzubewahren und ggf. (> 500 m² Nutzfläche und starker Publikumsverkehr) ist der Energieausweis gut sichtbar auszuhängen.


Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Energiemanagement ISO 50001

Ansprechpartnerin der VOREST AG Kati Schäfer

Sie haben Fragen oder wünschen ein Angebot, z.B. für eine individuelle Inhouse Schulung oder Beratung? Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Kati Schäfer
Telefon: 07231.922391-0
E-Mail: kschaefer@vorest-ag.de

Ihre Anfrage

 


Anforderungen der Energieeinsparverordnung an die Unternehmererklärung

Wer „geschäftsmäßig“ (als dauernder oder wiederkehrender Anteil seiner Tätigkeiten, eine Gewinnabsicht ist nicht zwingend erforderlich) an oder in bestehenden Gebäuden

  • Außenbauteile im Sinne § 9 Energieeinsparverordnung ändert,
  • oberste Geschossdecken dämmt oder
  • Heizkessel oder sonstige Wärmeerzeugersysteme nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen/sonstige RLT-Anlagen nach § 15 EnEV einbaut,

muss dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten nach § 26a EnEV unverzüglich schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Teile/Anlagen die Anforderungen der EnEV erfüllen (Unternehmererklärung). Der Eigentümer muss die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.


Landesrechtliche Ergänzungen zur Energieeinsparverordung

Die Anforderungen der Verordnung sind zum Teil im Landesrecht ergänzt. So ist im Landesrecht geregelt, wer Energieausweise für Neubauten ausstellen darf. Wer dies für bestehende Gebäude darf, ist dagegen in § 21 EnEV geregelt – neben anderen Architekten und Bauingenieure. Viele Landesregelungen verweisen auch auf diesen Paragraphen. Außerdem dürfen die Länder (vgl. § 7 EnEG) die Anforderungen an Anzeige und Nachweispflichten auch verschärfen.

So muss in Bayern die Einhaltung der §§ 4 und 5 EnEV vor Baubeginn durch einen Bauvorlageberechtigten oder Sachverständigen nachgewiesen werden. (Energienachweis, vgl. § 5 der bayerischen „Verordnung zur Ausführung energiewirtordnung Pubschaftlicher Vorschriften“ (AVEn)). In Brandenburg sind für die Unternehmererklärungen nach § 26a Energieeinsparverordnung von der Bauaufsichtsbehörde veröffentlichte Vordrucke zu verwenden. In Baden-Württemberg müssen die Nachweise nach §§ 4 und 5 sowie schriftliche Nachweise von Fachbetrieben oder Sachverständigen, dass die Anlagen nach §§ 13-15 den Anforderungen der EnEV genügen. Zudem muss die Energieausweise nach Fertigstellung unverzüglich der Baurechtsbehörde vorliegen.

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